Kapitalanlagerecht
Widerruf von Haustürdarlehen
(Europäischer Gerichtshof – RS C 350/03 und RS C- 229/04)
Der EuGH hat sich in zwei Rechtssachen zu den Folgen des Widerrufs von Haustürrealdarlehen geäußert. In den meisten Punkten wurde die bereits in Deutschland praktizierte Rechtsprechung bestätigt. Wichtige Ausnahme: Wenn in Folge des mit einer fehlenden oder falschen Widerrufsbelehrung versehenen Darlehens der Kunde eine Eigentumswohnung kauft, muss die Bank ihn von den Risiken freistellen.
Verjährung der Beraterhaftung
(Bundesgerichtshof- Urt. v. 08. März 2005- XI ZR 170/04)
Der Bundesgerichtshof hat bestätigt, dass auch deliktsrechtliche Ansprüche wegen Beraterverschuldens beim Erwerb von Wertpapieren der kurzen Verjährungsregelung des § 37 WphG unterliegen.
Persönliche Haftung für ad- hoc Mitteilungen
(Bundesgerichtshof, Urt.v.19. Juli 2004- II ZR 217/03; II ZR 218/03; II ZR 402/02)
Der Bundesgerichtshof hat auf die Klagen verschiedener Anleger entschieden, dass eine persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft gegenüber den Anlegern für fehlerhafte Ad- Hoc Mitteilungen besteht.
Verjährung von Schadensersatzanspruch bei fehlerhafter Anlageberatung
(Bundesgerichtshof, Urt.v.22.09.2009 - XI ZR 230/08)
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, daß bei rechtzeitiger Einreichung eines Güteantrages die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter Anlageberatung gehemmt wird. Dies bedeutet, dass die Frist zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen für Geschädigte vielfach verlängert wird.
Unzureichende Anlageberatung bei Vertrieb von Medienfonds
((Oberlandesgericht Karlsruhe, Urt. v. 07.05.2010 - 17U 67/09, 17U 88/09, 17U 92/09, 17U 107/09, 17U 113/09, 17U 118/09, 17U 12/10, 17U 13/10)
Eine beratende Bank, die selbst Medienfonds vertreibt, haftet - wenn sie den Anleger nicht über ihr zufließende Rückvergütungen korrekt aufgeklärt hat und der Fonds unzutreffend als "Garantiefonds" bezeichnet wurde - für diese Pflichtverletzung und kann schadensersatzpflichtig gemacht werden. Eine Aufklärung des Kunden zur Offenlegung des Interessenkonflikts ist demgemäß zwingend notwendig.
Scheingewinne nach dem Einlagensicherungs- u. Anlegerentschädigungsgesetz
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.11.2010 - Az: XI ZR 26/10)
Im Falle der Insolvenz eines Wertpapierhandelsunternehmens hat ein Kapitalanleger gegen die Entschädigungseinrichtung keinen Anspruch auf Zahlung von Scheingewinnen, die das Unternehmen aus Saldenbestätigungen oder Kontoauszügen ausgewiesen hatte.